Titelbild zum Beitrag: 132€ Entlastungsbetrag Pflege

Was ist der 132.- Entlastungsbetrag?

Die 132 Euro Entlastung im Rahmen der Pflegeversicherung beziehen sich auf den sogenannten **Entlastungsbetrag** gemäß § 45b SGB XI. Dieser Betrag wird pflegebedürftigen Menschen zur Verfügung gestellt, um sie und ihre pflegenden Angehörigen zu entlasten. Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche Pauschale von bis zu **132 Euro**, die alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 erhalten.

Wofür ist der Entlastungsbetrag gedacht?

Der Entlastungsbetrag soll pflegebedürftigen Menschen helfen, bestimmte Leistungen zu finanzieren, die ihren Alltag erleichtern oder ihre Pflege sicherstellen. Der Betrag kann flexibel eingesetzt werden, unter anderem für:

1. Betreuungs- und Entlastungsangebote:

Diese können durch qualifizierte Betreuungsdienste erbracht werden, beispielsweise durch Betreuungskräfte, die bei Freizeitaktivitäten, Arztbesuchen oder Spaziergängen unterstützen.

2. Hilfen im Haushalt:

Der Entlastungsbetrag kann für Dienstleistungen wie Putzen, Einkaufen oder Kochen verwendet werden, um den pflegebedürftigen Menschen zu entlasten.

3. Pflegebegleitung:

Auch für die Begleitung und Unterstützung bei Behördengängen, Arztbesuchen oder anderen notwendigen Erledigungen kann der Betrag genutzt werden.

4. Kurzzeitpflege:

Falls kurzfristig eine vollstationäre Pflege notwendig wird, kann der Entlastungsbetrag auch hier eingesetzt werden.

Voraussetzungen und Einschränkungen für den Entlastungsbetrag:

1. Pflegegrad:

  • Der Entlastungsbetrag steht allen Personen mit einem Pflegegrad (1 bis 5) zu, wobei der Pflegegrad 1 als Voraussetzung für den Erhalt des Betrages gilt.

2. Nicht ansparbar:

  • Wenn der Betrag in einem Monat nicht vollständig genutzt wird, verfällt er nicht sofort, sondern kann bis zum Ende des Folgejahres angespart und verwendet werden.
  • Allerdings ist eine Ansparung über längere Zeiträume hinaus nicht möglich.

3. Kein Bargeld:

  • Es handelt sich nicht um eine Geldleistung, die zur freien Verfügung steht.
  • Der Betrag muss zweckgebunden für anerkannte Dienstleistungen genutzt werden.

Beispiel zur Anwendung:

Frau Meier, 78 Jahre alt und pflegebedürftig mit Pflegegrad 2, lebt alleine zu Hause. Sie hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 132 Euro im Monat. Sie entscheidet sich, diesen Betrag für eine Haushaltshilfe zu nutzen, die ihr einmal wöchentlich beim Putzen und Einkaufen hilft. Die Kosten für diesen Dienst belaufen sich auf 100 Euro im Monat. Frau Meier bezahlt die Haushaltshilfe und reicht die Rechnung bei ihrer Pflegekasse ein, die ihr die 100 Euro im Rahmen des Entlastungsbetrags erstattet.

In einem anderen Monat hat Frau Meier keine zusätzlichen Dienstleistungen in Anspruch genommen und spart den Betrag von 132 Euro an. Im nächsten Monat entscheidet sie sich, für 250 Euro eine Betreuungskraft für Spaziergänge und gemeinsame Aktivitäten zu engagieren. Sie reicht auch diese Rechnung bei der Pflegekasse ein, die ihr den Betrag erstattet.

FAZIT

Der Entlastungsbetrag von 132 Euro pro Monat ist eine sinnvolle Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Er soll dazu beitragen, die Pflege zu Hause zu erleichtern und pflegende Angehörige zu entlasten. Es ist wichtig, dass die Mittel zweckgebunden verwendet werden und dass die Abrechnung ordnungsgemäß über die Pflegekasse erfolgt.

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